Über Open Educational Resources (OER)

So lange veraltete Medien und die damit verbundenen restriktiven Copyright-Bestimmungen einen modernen Unterricht unmöglich machen, geht meine Suche weiter nach frei verfügbaren Ressourcen, die ohne große Überlegungen, welche Redistributionskanäle nun zulässig (Kopie im Klassenraum) und welche unzulässig (Blog mit der Klasse) sind, benutzt werden können.

Dr. Sandra Schön von der Salzburg Research Forschungsgesellschaft, BIMS e.V. hat dazu ihren Vortrag auf Slideshare veröffentlicht, den ich hier verlinke. Am Beispiel von l3t.eu zeigt sie zahlreiche Vorteile von OER Inhalten (Modernität, Innovation, Ständige Verbesserung).

[slideshare id=8108605&w=425&h=355&sc=no]

Leider ist meine Suche nach einer zentralen Anlaufstelle für OER Inhalte damit noch nicht beendet. Mir bisher bekannt sind folgende parallel existierende Seiten:

„Über Open Educational Resources (OER)“ weiterlesen

Überwiegendes öffentliches Interesse auf ein Ausnahmetatbestand

In der FAZ von heute findet sich ein Artikel über den Umgang mit geistigem Eigentum in Bezug auf Medikamente. Ich wurde auf diesen Artikel aufmerksam, da sich im Anti-Couterfeiting Trade Agreement (ACTA) auch ein Passus zur Schutz geistigen Eigentums bei Medikamenten befindet. Auf die einzelnen Tatbestände möchte ich nicht näher eingehen, jedoch einen Analogieschluss ziehen, wie geistiges Eigentum und öffentliches Interesse diametral gegenüberstehen können. Im FAZ Artikel steht auf der einen Seite der Gewinn eines Konzerns der Rettung von Menschenleben gegenüber. Die Begründung für diesen Schritt lautet:

„Das Gericht beruft sich mit dem Verweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse auf einen Ausnahmetatbestand im Abkommen der Welthandelsorganisation zum geistigen Eigentum“ (Quelle: FAZ, Printversion vom 14.03.2012, Seite18)

Ich habe in dieser Sache ein wenig recherchiert und die Zusammenfassung des oben zitierten Abkommens auf europa.eu gefunden. Schließlich habe ich mir erlaubt, das Abkommen auf den aktuellen Tatbestand, dass aus Schulbüchern nichts eingescannt / digitalisiert werden darf, zu übertragen. Demnach lautet das Abkommen der WTO wie folgt (Veränderungen ggü. dem Originaltext sind grün markiert):

Die Regierungen können die Ausstellung von Urheberrechtsschutz auf Ausbildungs- und Schulungsmaterialien verweigern, wenn es sich um Materialien handelt, deren kommerzielle Nutzung aus Gründen der bestmöglichen Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen und damit einer umfassenden Bildung der Gesellschaft zu verhindern ist.

oder auch:

Die Regierungen können Zwangslizenzen ausstellen, wenn es darum geht, einem Dritten die Digitalisierung patentrechtlich geschützter Erzeugnisse zu gestatten […]. Die Ausstellung von Zwangslizenzen ohne Genehmigung des Rechtsinhabers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bei denen die schutzwürdigen Interessen des Rechtsinhabers gewahrt bleiben. Wer eine Lizenz beantragt, muss vor allem erfolglos versucht haben, innerhalb einer zumutbaren Frist und zu annehmbaren Handelsbedingungen vom Rechtsinhaber eine Lizenz auf freiwilliger Basis zu erhalten. Darüber hinaus müssen diese Zwangslizenzen hauptsächlich der Versorgung des Binnenmarkts dienen.
Ein vorheriger Lizenzantrag auf freiwilliger Basis ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
[…]
bei öffentlicher Nutzung zu Ausbildungszwecken
bei Vorliegen wettbewerbswidriger Praktiken

Meines Erachtens wird es höchste Zeit, dass nicht nur die Rechteinhaber mit Instrumenten wie ACTA o.ä., sondern auch das öffentliche Interesse auf ein Ausnahmetatbestand formuliert und eingefordert wird. Dabei kann man sich, wie man sieht, sogar auf international verhandelte Abkommen stützen.

iPad + Interaktives Whiteboard = Dream Team

Weder SMART noch Promethean haben bislang einen Dock-Adapter – oder noch besser eine Bluetooth Lösung – für den Anschluss eines interaktiven Whiteboards an das iPad liefern können. Gerade eine Bluetooth Lösung wäre äußerst komfortabel, damit Lehrer und Schüler ihr iPad über das große interaktive Whiteboard bedienen können. Bislang ist es nur möglich, den Bildschirminhalt des iPad (ab 2. Gerätegeneration) an den Beamer des Whiteboards auszugeben. SMART versucht die Lücke irgendwie mit Plugins wie Maestro zu stopfen, bislang fehlt aber die volle Bedienung des iPads.

Ich finde es sehr begrüßenswert, dass immer mehr Schulen nicht nur interaktive Whiteboards, sondern iPads anschaffen, um den Unterricht wieder mehr in Schülerhände zu verlagern. In Hamburg steht dabei das iPad an erster Stelle, andere Tablets wurden nach Aussage von einem Bekannten aus der Behörde nur ein einziges Mal angeschafft.

Doch leider existieren Whiteboard und iPad nur parallel nebeneinandern, ohne dass sich beide Geräte besonders gut verstehen. Wünschenswert wäre es, das ansonsten vollkommen drahtlos operierende Gerät auch drahtlos an das Whiteboard anzuschließen und mit dem Whiteboard wie an einem normalen PC zu arbeiten, mit der schönen Erweiterung, dass auch der Schüler in der letzten Reihe von seinem iPad Inhalte vorne ans Whiteboard „beamen“ kann. Ich hoffe also auf eine schnelle Zusammenarbeit zwischen Apple und den Whiteboard Herstellern, damit sowohl Bild und Ton vom iPad an das Whiteboard aber auch die Touch-Eingaben vom Whiteboard an das iPad über Bluetooth 4.0 übertragen werden.

Bis es soweit ist, bin ich auf der Suche nach eleganten Möglichkeiten, wenigstens den Bildschirminhalt und den Ton des iPads am Whiteboard auszugeben.

Als erstes bietet sich natürlich der Apple TV an, der an den Beamer des Whiteboards angeschlossen werden kann. Dann ist es zumindest problemlos möglich, Bild und Ton vom iPad drahtlos vorn am Board zu zeigen. Nachteil: Apple TV hat nur eine HDMI Schnittstelle, womit erst die SMARTboards der 800er Serie ausgestattet sind. Damit man trotzdem den Apple TV und damit AirPlay vom iPad ohne Computer am Beamer verwenden kann, ist also noch ein solcher Adapter nötig.

Weniger elegant, da nicht drahtlos, ist die Verbindung des iPad mit dem Beamer über einen Dock-Adapter, der Bild und Ton des iPad (ab 2. Generation) gespiegelt ausgibt. Hiermit kann jedoch auch ein standard Beamer angesteuert werden.

Mit der Software Air Server, die man auf dem PC installiert, der an dem SMARTboard angeschlossen ist, ist es möglich die Funktion eines Apple TV zu simulieren.

 

Die Software empfängt Audio- und Videoinhalte von jedem neueren iOS Gerät und Macs mit OS X 10.8. Anders als manche Software, die diese Funktion anpreist, ist es möglich, den gesamten Bildschirminhalte des iPad zu spiegeln („mirror“).

Howto: Videos von YouTube zwischenspeichern

In einem modernen Unterricht, in dem in der Klasse ein interakies Whiteboard hängt, setzen immer mehr Lehrerinnen und Lehrer auf kurze Videos als Impuls für ihre Unterrichtsstunde. Ein aktuelles Beispiel aus meinem Philosophieunterricht zu Ursache und Wirkung / Kausalität:

[youtube=http://www.youtube.com/watch?v=_ve4M4UsJQo]

In vielen Schulen ist es jedoch so, wie in meiner: Im Lehrerzimmer und dem Gebäudeteil A ist Internet und WLAN vorhanden, in den weiter abseits gelegenen Klassenräumen jedoch nicht. Das heißt, dass man die YouTube Videos für den Unterricht kurzzeitig zwischenspeichern muss. Bisher empfahl ich immer eine Erweiterung, die man in den Webbrowser Firefox installieren kann namens Video Download Helper. Wer kein solches Plugin installieren wollte, den verwies ich auf die Webseite keepvid.com.

Mittlerweile habe ich bei Netzpolitik.org einen viel einfacheren Weg kennen gelernt. In einem Artikel darüber, wie man die auf Grund von GEMA Verträgen gesperrten YouTube Videos ansehen kann, stieß ich auf die Webseite:

http://ssyoutube.com

Auf jeden Fall ist die Umgehung ziemlich einfach: Einfach im Browserfenster ein “ss” vor youtube.com/… eingeben. Also statt http://www.youtube.com/… einfach http://www.ssyoutube.com/… eingeben und man wird weitergeleitet zu einer Plattform namens savefrom.net. Dort kann man zwar das Video nicht anschauen, dafür ein verschiedenen Formaten herunterladen. (Quelle: Netzpolitik.org)

Einfacher geht es nicht! Und das ganz ohne Plugin und ohne Java!

R e c h t l i c h e   A n m e r k u n g

Das Zwischenspeichern von YouTube Videos ist legal nicht ganz unstrittig. YouTube verbietet dies in den Nutzungsbedingungen (§ 11.2 auf der deutschen Seite), zur Veranschaulichung des Unterrichts sowie zu Prüfzwecken dürfen deutsche Lehrer/innen jedoch Material der Klasse zur Verfügung stellen (Urhg § 53, Abs. 3). Rechtsprechungen zu diesem Fall sind mir bislang nicht bekannt. Wer genaueres weiß, oder ein ähnliches Urteil kennt bitte einen Kommentar hinterlassen!